Satzung des [ReTechDACH e.V. – Dachverband für Proptech, Contech, SmartBuildung und Innovationen in der Immobilienwirtschaft – in Gründung] („Verband“)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verband trägt den Namen „ReTechDACH e.V. – Dachverband für Proptech, Contech, SmartBuildung und Innovationen in der Immobilienwirtschaft“.

(2) Sitz des Verbands ist Berlin. Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Mittelverwendung und Aufgaben

(1) Der Verband ist selbstlos tätig. Der Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

(2) Ziel des Verbandes ist die branchenübergreifende Vernetzung von Unternehmen, Organisationen, Verbänden und auch Einzelpersonen aus den Bereichen der Immobilienwirtschaft, des Bauwesens, Smartbuilding sowie ergänzender Dienstleistungen und beratender Berufe. Verankert im deutschsprachigen Raum (DACH) setzt sich der Verband insbesondere für die technologische Weiterentwicklung aller Phasen des Planens, Bauens, Vermarktens, Verwaltens und Nutzens von Immobilien ein mit dem Ziel, Innovationen im Immobilienbereich zu fördern. Der Verband fördert ferner die branchenübergreifende und unabhängige Vernetzung, den Austausch, die Weiterbildung sowie die Ausbildung zukünftiger Fachleute.

(3) Der Verband kann juristische Personen oder Personenvereinigungen gründen und sich daran beteiligen, soweit dies der Erfüllung des Satzungszwecks und der Erreichung der Satzungsziele dient. Sie müssen jederzeit hinsichtlich ihres Gegenstandes und in ihrem Geschäftsgebaren den satzungsmäßigen Zielen des Verbands entsprechen.

(4) Die Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verband hat

  1. Gründungsmitglieder;
  2. ordentliche Mitglieder;
  3. Fördermitglieder; und
  4. Mitglieder auf Probe.

(2) Gründungsmitglieder sind die folgenden Unterzeichner dieser Satzung:

  1. Gregory Andrew Benedict Millen;
  2. Dipl.-Ing. Timo Leukefeld;
  3. Brian Brosnan;
  4. Mezzany GmbH;
  5. Heuer Dialog GmbH;
  6. Paulsberg oHG;
  7. Clicks Online Business e.K., Herbert Buchhorn;
  8. Stephan Schneider;
  9. Ruairi O’Brien;
  10. geomap GmbH;
  11. timum GmbH;
  12. NobleTec eG;
  13. Kai Günther Döring;
  14. Jens-Peter Schulz;
  15. Dr. Jochen Lux.

(3) Mitglieder auf Probe sind solche Mitglieder (mit Ausnahme von Gründungsmitgliedern und Fördermitgliedern), die noch keine zwei (2) Jahre Mitglied des Verbands sind.

(4) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder des Verbands, die nicht Gründungsmitglieder, Fördermitglieder oder Mitglieder auf Probe sind.

(5) Mitglied kann jede juristische oder natürliche volljährige Person werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die schriftliche Kündigungserklärung muss dem Vorstand spätestens drei (3) Monate vorher zugegangen sein.

(2) Die Mitgliedschaft endet, ohne dass es der Kündigung bedarf, mit Eintritt eines der folgenden Ereignisse:

  1. Tod eines Mitglieds;
  2. Auflösung einer juristischen Person, die Mitglied ist;
  3. Ausschluss des Mitglieds; sowie
  4. Streichung des Mitglieds von der Mitgliederliste.

(3) Mitglieder können durch Entscheidung des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn

  1. sie Mitglieder auf Probe sind;
  2. sie gegen die Satzung verstoßen oder verstoßen haben; oder
  3. sie sich unehrenhaft und verbandsschädigend verhalten oder verhalten haben.

Dem betroffenen Mitglied ist vor Beschlussfassung des Vorstands die Möglichkeit zu geben, gehört zu werden. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand mittels Einschreiben bekanntzugeben.

(4) Mitglieder können durch Entscheidung des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand sind. Einer Anhörung des Mitglieds bedarf es nicht. Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam. Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand bekannzugeben.

(5) Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwaiger bereits begründeter Verpflichtungen gegenüber dem Verband.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Soweit in dieser Satzung nicht anders vorgesehen, haben alle Gründungsmitglieder und ordentlichen Mitglieder das gleiche Stimmrecht in der Mitgliederversammlung bzw. in anderen Abstimmungsverfahren und sind berechtigt, Anträge zu stellen. Die Anträge müssen mit einer kurzen Begründung spätestens zwei (2) Wochen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung bzw. des anderen Abstimmungsverfahrens den Mitgliedern vorliegen. Zur Bestellung und Abberufung des Vorstandes sind allein die Gründungsmitglieder berufen.

(2) Fördermitglieder und Mitglieder auf Probe sind zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen berechtigt. Weitere Rechte kommen ihnen nicht zu.

(3) Alle Mitglieder sind gehalten, den Verband bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen. Die Satzung und die Beschlüsse des Verbands sind bindend.

(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, jede Änderung ihrer postalischen und elektronischen Adressen dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Mitgliedsbeiträge werden von allen Mitgliedern erhoben. Sie sind, sofern nichts anderes beschlossen wurde, jährlich zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge werden erstmalig anteilig vom Jahresbeitrag rückwirkend zum ersten des Eintrittsmonats fällig. Ansonsten werden die Mitgliedsbeiträge jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres im Voraus fällig.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Endet die Mitgliedschaft, so wird ein bereits geleisteter Mitgliedsbeitrag nicht zurückerstattet.

§ 8 Organe des Verbands

Die Angelegenheiten des Verbands besorgen die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie die vom Vorstand gebildeten Ausschüsse.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Versammlung aller erschienenen Mitglieder des Verbands.

(2) Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form (E-Mail genügt) mit einer Frist von mindestens vier (4) Wochen. Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Versammlung. Er kann einen Vertreter mit der Versammlungsleitung beauftragen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Entlastung des Vorstands;
  2. Änderung der Satzung des Verbands; sowie
  3. Auflösung des Verbands.

(4) Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes vertreten lassen bzw. kann dort ein anderes Mitglied vertreten. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht (pdf-Kopie genügt) erforderlich. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Bericht anzufertigen, der vom Vorsitzenden des Vorstands oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn

  1. der Vorstand es für notwendig halt; oder
  2. 5 Gründungsmitglieder oder mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder sie schriftlich beantragt.

(9) Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von acht (8) Wochen nach Eingang des Antrags gemäß Abs. 9 lit. b) abgehalten werden. Die Mitglieder sind mindestens zehn (10) Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung in schriftlicher oder elektronischer Form (E-Mail genügt) einzuladen.

(10) Mitgliederversammlungen können real, per Telefon, Bildtelefon oder mittels anderer geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel abgehalten werden, sofern gewährleistet ist, dass der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Mitgliederversammlung gewahrt bleibt und ausschließlich Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier (4) Mitgliedern des Verbands. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird klargestellt, dass auch ein Repräsentant eines Mitglieds des Verbands als Mitglied des Verbands im Sinne dieses § 10 gelten.

(2) Mitglieder des Vorstandes sind:

  1. Der Vorsitzende;
  2. der stellvertretende Vorsitzende;
  3. der Schriftführer; sowie
  4. der Schatzmeister

(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind alle Mitglieder des Vorstands gemäß Abs. 2. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt grundsätzlich durch zwei (2) Mitglieder des Vorstands. Durch Beschluss des Vorstands kann einzelnen Vorstandsmitgliedern für konkrete Einzelfälle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

(4) Die Amtszeit jedes Mitglieds des Vorstands beträgt zwei (2) Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt wurde. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, so wählen die Gründungsmitglieder zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit. Bis zur Wahl des Nachfolgers reduziert sich die Anzahl der Vorstandsmitglieder um das vorzeitig ausgeschiedene Mitglied.

(5) Die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands ist nur aus wichtigem Grund möglich.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei (3) seiner Mitglieder anwesend sind oder per Telefon, Bildtelefon oder mittels anderer geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel an der Vorstandssitzung teilnehmen.

(7) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.

(8) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht durch zwingende andere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Satzung anderen Organen des Verbands vorbehalten sind. Der Vorstand erledigt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung;
  2. Buchführung; sowie
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 11 Bildung von Ausschüssen

(1) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Aufgaben zur Vorbereitung oder selbstständigen Erledigung übertragen.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden durch den Vorstand ausgewählt. Eine Auswahl durch den Vorstand ist für das jeweilige Mitglied nicht verpflichtend.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Über Anträge zur Änderung der Satzung wird schriftlich abgestimmt, damit alle Gründungsmitglieder und ordentlichen Mitglieder sich daran beteiligen können.

(2) Die Anträge werden allen Gründungsmitgliedern und ordentlichen Mitgliedern mit einer Stellungnahme des Vorstands zur schriftlichen Stimmabgabe mitgeteilt.

(3) Eine Satzungsänderung ist beschlossen, wenn wenigstens drei Viertel der eingehenden Antworten dem Antrag zustimmen.

§ 13 Auflösung des Verbands, Gerichtsstand

(1) Über die Auflösung des Verbands entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Auflösung des Verbands kann nur erfolgen, wenn sie zunächst vom Vorstand mit mindestens einer Dreiviertelmehrheit seiner amtierenden Mitglieder vorgeschlagen wird und eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung ebenfalls mit mindestens einer Dreiviertelmehrheit zugestimmt hat.

(3) Gerichtsstand ist der Sitz des Verbands.

(4) Diese Satzung ist nur zu Zwecken der besseren Verständlichkeit auch in englischer Sprache verfasst. Allein maßgeblich ist die deutsche Fassung.

Dresden, den 29. September 2016